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SK2 2023 49

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2023-09-13 · Deutsch GR
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Unterlassung der Nothilfe | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. September 2023 Referenz SK2 23 49 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Unterlassung der Nothilfe Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.07.2023, mitgeteilt am 11.07.2023 (Proz. Nr. EK.2023.3300) Mitteilung

13. September 2023

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ mit undatierter Eingabe, welche am 25. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einging, zwei nicht näher bezeichneten Polizisten im Wesentlichen vorwarf, sie hätten am Tag, als er von seinem Mitbewohner angegriffen worden sei, nichts ge- macht, um ihm zu helfen, – dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023 entschied, in dieser Sache kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhob, welche am 19. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft zuging und von dieser am 16. August 2023 an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde, – dass eine Beschwerde von Gesetzes wegen zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), – dass in der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], N 392), – dass die Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden müssen, dass er- sichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet wer- den und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorbringt, seine Anzeige entspreche der Wahrheit, und wünscht, die Angelegenheit "gerne […] vor Gericht nochmals besprechen" zu können, – dass diese Ausführungen eine auch nur minimale Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lassen und den geschilderten Begrün- dungsanforderungen damit offensichtlich nicht zu genügen vermögen,

3 / 4 – dass im Übrigen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die Schilderungen des Beschwerdeführers gar nicht in Abrede gestellt wurden, sondern die Verweigerung, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, letzt- lich damit begründet wurde, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass der Täter entweder eine Person verletzt habe und ihr dann nicht helfe oder dass der Täter einer sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindenden Person nicht helfe, weshalb der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB nicht erfüllt sei (vgl. act. B.1, E. 3b), – dass die Staatsanwaltschaft mit anderen Worten nicht aus tatsächlichen, son- dern aus rechtlichen Gründen von klarer Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausging, – dass die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Anzeige entspreche der Wahrheit, daher von vornherein unbehelflich ist, zumal der Beschwerde- führer nicht etwa geltend macht und auch nicht ersichtlich wäre, dass er sich beim geschilderten Vorfall schwerer als von der Staatsanwaltschaft ange- nommen verletzt hätte, – dass die Beschwerde nach dem Gesagten nicht hinreichend begründet ist, sodass darauf nicht eingetreten werden kann, – dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden, – dass auch keine Parteientschädigungen gesprochen werden, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: